Photovoltaik – Der Energieträger mit viel Potential
Neben der Windenergie ist auch die Photovoltaik eine wichtige Technologie der Erneuerbaren Energien hin zur Klimaneutralität in Nordrhein-Westfalen. Gewonnen wird die Energie dabei grundsätzlich aus Solar-Panels, die entweder an Gebäuden angebracht oder freistehend installiert sind.
Insbesondere der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik bietet viel Potenzial, das noch nicht vollends ausgeschöpft ist. Denn zum einen reicht der Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen allein nicht aus, um die energie- und klimapolitischen Ziele zu erfüllen. Zum anderen ist die Errichtung von Freiflächenanlagen deutlich günstiger als von Gebäudeanlagen, wo statische, gestalterische und bautechnische Belange mitberücksichtigt werden müssen.
Freiflächen-Solarenergieanlagen werden darüber hinaus nochmal in drei Typen unterschieden:
Klassische Freiflächen-Solarenergieanlagen werden in der Regel relativ bodennah konstruiert, vermeiden aber große Schäden an der Bodenbeschaffenheit durch relativ geringe Verankerung in der Bodenfläche bei geringer Höhe. Sie zeichnen sich des Weiteren dadurch aus, dass sie gut an verschiedene Landschaftsbilder angepasst werden können und dadurch Eingriffe in die Landschaft und negative Auswirkungen auf die Biodiversität verringert werden, bzw. die Biodiversität ggf. sogar gesteigert werden kann.
Bei Floating-Photovoltaikanlagen handelt es sich um PV-Anlagen auf Gewässerflächen, mit an Schwimmkörpern angebrachten Modulen, die am Gewässergrund oder Ufern angebracht werden. Im Gegensatz zu den klassischen Freiflächen-Anlagen sind die Auswirkungen auf die unmittelbare Umwelt der Floating-Anlagen stark zu beachten: Nicht nur können die zur Reinigung der Anlagen genutzte chemischen Mittel das Gewässer verunreinigen, auch ist zu berücksichtigen, dass durch die Anlagen geringere Sonneinstrahlung und eine verringerte Verdunstung des Gewässers entstehen kann und dies, neben weiteren schädlichen Effekten, das Gewässer nachhaltig beeinflussen kann.
Mittels sogenannter Agri-Photovoltaikanlagen ist die gleichzeitige Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die PV-Stromproduktion möglich. So ist es beispielsweise möglich, die Module so zu errichten, dass unter oder zwischen den Modulen ausreichend Raum für die Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie für eine Haltung größerer Tiere ist. Mit Agri-PV-Anlagen lassen sich je nach konkreter Ausführung Nutzpflanzen gezielt beschatten oder vor Hagel und Starkregen schützen; so können die Folgen des Klimawandels unter Umständen abgemildert werden.
Gesetzgebung
2023 wurde dazu im EEG verankert, dass die installierte Leistung der Photovoltaik bis 2030 bundesweit auf 215 GW ausgebaut werden soll. Dieser Ausbau soll gleichermaßen auf Freiflächen und Dächern verteilt werden. Denn: stand Ende 2021 entspricht die installierte Leistung von photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen nur knapp 5%, also 340 MW von den erwünschten 6,6 GW durch Freiflächen-Anlagen bis 2030.
Im Gegensatz zu Windenergieanlagen und privilegierten energetischen Biomasseanlagen, sind Freiflächen-Solarenergieanlagen grundsätzlich nicht bauplanungsrechtlich privilegiert. Für eine Freiflächen-Solarenergieanlage, die im Außenbereich als selbständige Anlage errichtet werden soll, ist regelmäßig ein Bebauungsplan aufzustellen, der an die textlichen und zeichnerischen Festlegungen der landesplanerischen Vorgaben und der Regionalpläne, die für das Planungsgebiet bestehen, anzupassen ist. Mit dem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht wird in § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB eine Privilegierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in bestimmten Gebietskulissen ab dem 1. Januar 2023 eingeführt.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben privilegiert zulässig, wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn. Für diese Vorhaben ist keine Bauleitplanung erforderlich.
Weitere Informationen können Sie im Erlass des Landesentwicklungsplans (LEP) des Landesministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie lesen.
(DF)